BGH - Urteil vom 20.04.1966
III ZR 184/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 2 Abs. 3 § 9 Abs. 1 § 37 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 09.07.1964
LG Köln, vom 29.03.1963

Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg bei Grünlicht überschreitenden Fußgängers

BGH, Urteil vom 20.04.1966 - Aktenzeichen III ZR 184/64

DRsp Nr. 2008/15015

Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg bei Grünlicht überschreitenden Fußgängers

Ein PKW-Fahrer haftet auch dann für den gesamten Schaden eines von ihm angefahrenen, die Fahrbahn bei Grünlicht eines Fußgängerüberwegs überschreitenden Fußgängers, wenn dieser sich bei Überschreiten der Fahrbahn nicht vergewissert hat, dass heranfahrende Fahrzeuge das Gelb- bzw. Rotlicht der Fußgängerampel beachten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 2 Abs. 3 § 9 Abs. 1 § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 2 August 1961 kurz nach 17 Uhr befuhr der belgische Soldat B mit einem Sanitätskraftwagen der belgischen Streitkräfte die A.-Straße in K. in Richtung A. Kurz hinter dem von rechts einmündenden M.-Weg erfasste er den damals 61 jährigen Kläger, der auf einem 4 m breiten Fußgängerüberweg die A.-Straße überqueren wollte. Die Verkehrsampel an dem Fußgängerüberweg stand auf grün. Sie ist von der Ampel, die vor der Einmündung des M.-Wegs den Fahrzeugverkehr auf der A.-Straße regelt, etwa 60 m entfernt. Der Kläger, der sich auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle befand, wurde auf die Fahrbahn geschleudert und erlitt u.a. einen schweren offenen Verrenkungsbruch des linken Fußes.