Die klagenden Eheleute erheben Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher der Klägerin am 22. Oktober 1964 zugestoßen ist.
Der damals 19-jährige Erstbeklagte befuhr als Fahrer eines Personenkraftwagens, dessen Halter der Zweitbeklagte, sein Vater, war, stadteinwärts die N.-Straße in M. Die Straße ist 8,30 m breit, eben und gerade.
Es war 15 Minuten nach Sonnenuntergang, die Straße regennass. Der Erstbeklagte fuhr mit etwa 45 km/h und hatte Standlicht eingeschaltet.
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