BGH - Urteil vom 15.03.1966
VI ZR 222/64
Normen:
BGB § 821 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers

BGH, Urteil vom 15.03.1966 - Aktenzeichen VI ZR 222/64

DRsp Nr. 2008/15079

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers

Fährt ein Pkw-Fahrer einen Fußgänger an und vereitelt er durch Unfallflucht nähere Feststellungen zum Unfallhergang, so ist von einem Mitverschulden des Fußgängers nicht auszugehen.

Normenkette:

BGB § 821 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand: