Das Berufungsurteil hält den Revisionsangriffen im Ergebnis auch insoweit stand, als ein Mitverschulden der Klägerin wegen Verstoßes gegen S 25 Abs. 3 StVO verneint wird.
Zwar ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zutreffend, aus der Begründung der StVO zu § 25 Abs. 3 (abgedruckt bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., Rdn. 4 zu § 25 StVO) ergebe sich, dass das Gebot, die Fahrbahn an Lichtzeichenanlagen innerhalb der Markierungen zu überschreiten, nur gelte, wenn die Verkehrslage dies erfordere. Die Einschränkung bezieht sich eindeutig nicht auf die Notwendigkeit der Überschreitung der Fahrbahn innerhalb der Markierungen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|