BGH - Urteil vom 23.09.1966
VI ZR 136/65
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Radfahrers beim Überholen

BGH, Urteil vom 23.09.1966 - Aktenzeichen VI ZR 136/65

DRsp Nr. 2008/15035

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Radfahrers beim Überholen

Ein Fahrzeug haftet voll, wenn es einen Radfahrer anfährt, ohne den erforderlichen seitlichen Mindestabstand von 1 Meter eingehalten zu haben. Dies gilt insbesondere bei einem besonders wuchtigen und großen Fahrzeug.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Halter und Fahrer eines Langholzsattelzuges auf Schadensersatz in Anspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich am 31. Mai 1961 gegen 17.00 Uhr auf der P.-Straße in B. ereignet hat.

Zu dieser Zeit befuhr der Beklagte bei trockenem und sonnigem Wetter mit seinem Sattelzug-Maschinenwagen und einem zweiachsigen Nachläufer die von Fahrzeugen und Fußgängern sehr belebte asphaltierte P.-Straße in Richtung W. Der Sattelzug, der mit über die hintere Kante des Nachläufers hinausragenden Baumstämmen beladen war, hatte einschließlich der Ladung eine Länge von mindestens 22 m. Die Zugmaschine war in Höhe des Führerhauses 2,45 m, an den Schutzblechen über den hinteren Reifen 2,41 m und an den Außenkanten der über den Hinterreifen befindlichen Rungen sowie an dem Drehschemel 2,45 m breit; die größte Breite des Nachläufers betrug an den Schutzblechen über den Reifen 2,46 m.