BGH - Urteil vom 03.03.1966
III ZR 12/65
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf eine Kehrmaschine auf der Autobahn

BGH, Urteil vom 03.03.1966 - Aktenzeichen III ZR 12/65

DRsp Nr. 2008/15010

Haftungsverteilung bei Auffahren auf eine Kehrmaschine auf der Autobahn

»Wird am linken Rande der Überholspur einer Autobahn eine langsam fahrende Arbeitsmaschine (Kehrmaschine) eingesetzt, so sind zusätzliche Warnmaßnahmen in Gestalt einer Vorwarnung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Einsatzstrecke weithin übersichtlich ist und die Maschine infolge ihrer Gestalt (Höhe 3m), Bemalung mit besonderen, leuchtenden Farben (orange, weißrote Streifen), einer Rundumleuchte und eines auf dem Heck postierten Straßenwärters mit Warnflagge jedem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auf weite Entfernung auffallen muss.« Daher keine Haftung im Falle eines Auffahrunfalls.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand: