Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen am Straßenrand abgestellten Anhänger eines Lastzuges
BGH, Urteil vom 21.03.1961 - Aktenzeichen VI ZR 88/60
DRsp Nr. 1994/6361
Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen am Straßenrand abgestellten Anhänger eines Lastzuges
»1. Zur Zulässigkeit der Mitwirkung von Hilfsrichtern beim Oberlandesgericht.2. Wird der Anhänger eines Lastzuges aus der Betriebseinheit gelöst und am Straßenrand abgestellt, so ist ein durch den Anhänger verursachter Unfall bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden. Auf die Dauer der Trennung vom Motorwagen kommt es nicht an.«3. Die Betriebsgefahr des unbeleuchtet am Fahrbahnrand abgestellten Anhängers ist weit höher zu bewerten, als die Betriebsgefahr eines auffahrenden PKW, so dass eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Halters des Anhängers angemessen ist.