OLG Celle, Urteil vom 02.11.1972 - Aktenzeichen 5 U 169/71
DRsp Nr. 1994/8563
Haftungsverteilung bei Auffahrunfall
Hat ein Fahrzeugführer unnötig scharf abgebremst, um ein hinter ihm fahrendes Fahrzeug in Bedrängnis zu bringen, so haftet er im Falle eines Auffahrunfalls für den Schaden allein.