Der Anscheinsbeweis für Auffahrunfälle kann durch den Nachweis eines atypischen Ablaufs ausgeräumt werden. Wird etwa der Nachweis geführt daß es auf der Autobahn morgens plötzlich infolge Nebelbildung zu einer Massenkarambolage gekommen ist (OLG Köln DAR 1971, 241), daß der Vordermann sich plötzlich ausscherend und gleichzeitig bremsend in die Fahrspur des Auffahrenden gezwängt hat (OLG Düsseldorf VersR 1976, 298; OLG Celle VersR 1975, 265) oder daß ein plötzliches Versagen der Bremsen vorlag (BGH VersR 1963,
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