LG Braunschweig - Urteil vom 12.06.1991
3 S 23/91
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 1 § 3 § 23 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 4
ZfS 1992, 4
ZfS 1992, 4

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall bei Dunkelheit

LG Braunschweig, Urteil vom 12.06.1991 - Aktenzeichen 3 S 23/91

DRsp Nr. 1995/9587

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall bei Dunkelheit

1. Fährt ein Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit auf ein vor ihm fahrendes nicht ordnungsgemäß beleuchtetes Fahrzeug auf, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Beleuchtungsmangels.2. Das Auffahren rechtfertigt die alternative Feststellung, daß der Auffahrende entweder nicht auf Sicht gefahren ist (Verstoß gegen § 3 StVO) oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkannte Gefahr unzureichend gewesen sein muß (Verstoß gegen § 1 StVO).3. Eine Mitverantwortlichkeit des Auffahrenden von 1/3 wurde angenommen.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 1 § 3 § 23 ;

Hinweise:

Der Anscheinsbeweis für Auffahrunfälle kann durch den Nachweis eines atypischen Ablaufs ausgeräumt werden. Wird etwa der Nachweis geführt daß es auf der Autobahn morgens plötzlich infolge Nebelbildung zu einer Massenkarambolage gekommen ist (OLG Köln DAR 1971, 241), daß der Vordermann sich plötzlich ausscherend und gleichzeitig bremsend in die Fahrspur des Auffahrenden gezwängt hat (OLG Düsseldorf VersR 1976, 298; OLG Celle VersR 1975, 265) oder daß ein plötzliches Versagen der Bremsen vorlag (BGH VersR 1963, 95), ist der Anscheinsbeweis ausgeräumt.

Fundstellen
ZfS 1992, 4
ZfS 1992, 4
ZfS 1992, 4