OLG Köln, Urteil vom 24.10.1984 - Aktenzeichen 26 U 24/84
DRsp Nr. 1994/12443
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall
Kommt es auf der Autobahn zu einem Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug wegen eines brennenden Kfz auf der Standspur stark abgebremst hat, so trägt das auffahrende Fahrzeug die alleinige Haftung.