OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.03.2021
23 U 120/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2021, 2128
NJW-RR 2021, 753
NZV 2021, 429
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 49/19

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und feststehender Sorgfaltspflichtverletzung des Auffahrenden

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 23 U 120/20

DRsp Nr. 2021/7080

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und feststehender Sorgfaltspflichtverletzung des Auffahrenden

Steht fest, dass der Auffahrende gegen § 4 Abs. 3 StVO verstoßen hat, bedarf es keines Rückgriffs mehr auf den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020 - AZ 2/12 O 49/19 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin über den bereits erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.538,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24. November 2018 sowie weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 182,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 7. März 2019 zu zahlen.

Im Übrigen werden die weitergehende Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin zwei Drittel und die Beklagten als Gesamtschuldner ein Drittel zu tragen.

Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - auch das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.