OLG Thüringen - Urteil vom 13.09.2005
8 U 28/05
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 S. 4 § 4 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 29
OLGReport-Jena 2006, 96
Vorinstanzen:
AG Gotha, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1035/04

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf der Autobahn durch Kollision mit einem LKW-Reifen

OLG Thüringen, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 8 U 28/05

DRsp Nr. 2006/30074

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf der Autobahn durch Kollision mit einem LKW-Reifen

Wer einem vorausfahrenden Fahrzeug auf einer Bundesautobahn mit hoher Geschwindigkeit (200 km/h) folgt, trägt aus dem Gesichtspunkt erhöhter Betriebsgefahr einen Haftungsanteil von 30%, wenn der Vordermann plötzlich einem auf der Fahrbahn liegenden Hindernis ausweicht und der Hintermann auf dieses (LKW-Reifen) auffährt.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 S. 4 § 4 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger befuhr am 01.08.2003 gegen 17.30 Uhr mit seinem PKW die linke Fahrspur der dreispurigen Autobahn A 4 in Höhe von W. mit einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h. Sein Abstand zum Vordermann entsprach dem "halben Tacho". Während der Vordermann einem auf der Fahrbahn liegenden LKW-Reifen noch ausweichen konnte, gelang dies dem Kläger nicht mehr.

Von der Darstellung des übrigen Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die gegen ein Urteil eines Amtsgerichts eingelegte Berufung ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, da eine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand bei Rechtshängigkeit im Ausland hatte.

Die Berufung ist in der Sache unbegründet.