I. Der Kläger befuhr am 01.08.2003 gegen 17.30 Uhr mit seinem PKW die linke Fahrspur der dreispurigen Autobahn A 4 in Höhe von W. mit einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h. Sein Abstand zum Vordermann entsprach dem "halben Tacho". Während der Vordermann einem auf der Fahrbahn liegenden LKW-Reifen noch ausweichen konnte, gelang dies dem Kläger nicht mehr.
Von der Darstellung des übrigen Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die gegen ein Urteil eines Amtsgerichts eingelegte Berufung ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, da eine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand bei Rechtshängigkeit im Ausland hatte.
Die Berufung ist in der Sache unbegründet.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|