Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 2005 gemäß § 526 Abs. 1 ZPO durch den Einzelrichter.
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Kurze Begründung für die teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Die Berufung ist zulässig und zum Teil auch begründet, im Übrigen dagegen unbegründet:
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