BGH - Urteil vom 13.06.1967
VI ZR 12/66
Normen:
BGB § 209 § 852 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden I-1/7
VersR 1967, 903
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Linksabbiegen

BGH, Urteil vom 13.06.1967 - Aktenzeichen VI ZR 12/66

DRsp Nr. 1994/5987

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Linksabbiegen

1. Biegt ein Fahrzeug plötzlich nach links in einen Feldweg ab, ohne die beabsichtigte Richtungsänderung anzuzeigen und entstehen einem nachfolgenden Fahrzeug Schäden, weil es voll abbremsen muss, um nicht auf das abbiegende Fahrzeug aufzufahren, so kann die Betriebsgefahr des nachfolgenden Fahrzeugs vollständig hinter das Verschulden des Abbiegenden zurücktreten.2. Kosten für Kuren, die zur Heilung unfallbedingter Erkrankungen bzw. Verletzungsfolgen notwendig sind, gehören zum ersatzfähigen Heilungsaufwand. Das gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Betroffene den Kuraufenthalt dazu nutzt, gleichzeitig andere, nicht unfallbedingte Leiden behandeln zu lassen, und wenn der Schädiger nicht beweist, dass der Betroffene auch ohne den Unfall einen Kurort aufgesucht hätte oder hätte aufsuchen müssen.

Normenkette:

BGB § 209 § 852 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand: