OLG Köln - Urteil vom 16.05.1966
1 U 279/65
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1966, 836

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit Kindern an einem Fußgängerüberweg

OLG Köln, Urteil vom 16.05.1966 - Aktenzeichen 1 U 279/65

DRsp Nr. 1994/12665

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit Kindern an einem Fußgängerüberweg

Ein Unfall mit Kindern ist für einen Kraftfahrer nicht unabwendbar, wenn diese die Fahrbahn von Teilen des Bürgersteigs betreten haben, der aufgrund eines Pfeilers einer Eisenbahnüberführung verdeckt war. Der PKW-Fahrer trägt daher die volle Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1966, 836