OLG Hamburg - Urteil vom 11.02.2005
14 U 195/03
Normen:
StVO § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 304
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 152/03

Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem aus einem haltenden Bus aussteigenden Fußgänger und einem an diesem Bus vorbeifahrenden PKW

OLG Hamburg, Urteil vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 14 U 195/03

DRsp Nr. 2006/8960

Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem aus einem haltenden Bus aussteigenden Fußgänger und einem an diesem Bus vorbeifahrenden PKW

1. § 20 StVO ist auch anzuwenden, wenn der Bus nicht auf der Fahrbahn, sondern in einer Haltebucht hält. Dabei liegt der geschützte örtliche Bereich nicht nur unmittelbar neben dem haltenden Bus, sondern erstreckt sich auch auf eine gewisse Entfernung davor und dahinter.2. Ein vorsichtiges Vorbeifahren i.S. von § 20 Abs. 1 StVO erfordert eine Drosselung der Geschwindigkeit auf jedenfalls nicht deutlich mehr als 30 km/h.3. Ist ein aus dem Bus aussteigender Fußgänger grob leichtsinnig nach dem Aussteigen über die Fahrbahn gelaufen und mit einem herannahenden LKW kollidiert, so ergibt sich eine Haftungsverteilung von 50 : 50.

Normenkette:

StVO § 20 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 17. Februar 2000 in Hamburg auf der W. Straße ereignet hat. Die Klägerin ist die Witwe und Erbin des bei dem Unfall zu Tode gekommenen Karl-Heinz K.