KG - Urteil vom 10.02.2021
25 U 160/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; ZPO § 96;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 305/18

Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall im Zuge eines Fahrstreifenwechsels auf einer AutobahnFestsetzung der Kosten eines aufgrund unwahren Sachvortrags eingeholten Sachverständigengutachtens gegen die antragstellende Partei

KG, Urteil vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 25 U 160/19

DRsp Nr. 2021/3945

Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall im Zuge eines Fahrstreifenwechsels auf einer Autobahn Festsetzung der Kosten eines aufgrund unwahren Sachvortrags eingeholten Sachverständigengutachtens gegen die antragstellende Partei

Kommt es im Zuge eines Fahrstreifenwechsels vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu einer Kollision, so trifft das den Fahrstreifen wechselnde Fahrzeug die volle Haftung.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Oktober 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4305,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 780,80 € an die XXX GbR zur Gutachtennummer XXX zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 571,44 € an die XXX Rechtsschutzversicherung AG, XXX zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; ZPO § 96;

Gründe: