Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß auf einer lichtzeichengeregelten Kreuzung
AG Köln, Urteil vom 21.12.1993 - Aktenzeichen 266 C 301/92
DRsp Nr. 1995/4055
Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß auf einer lichtzeichengeregelten Kreuzung
Lässt sich bei einem Kreuzungszusammenstoß auf einer signalgeregelten Kreuzung nicht aufklären, wer berechtigt eingefahren und abgebogen ist, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen.