OLG Brandenburg - Urteil vom 02.10.2008
12 U 46/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 293/06

Haftungsverteilung bei einer Streifkollision zweier Fahrzeuge auf benachbarten Fahrstreifen der Bundesautobahn

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 12 U 46/08

DRsp Nr. 2008/19453

Haftungsverteilung bei einer Streifkollision zweier Fahrzeuge auf benachbarten Fahrstreifen der Bundesautobahn

1. Die Behauptung, der Unfallgegner sei mit seinem Fahrzeug auf die andere Fahrspur gefahren, genügt nicht, die Unabwendbarkeit des Unfalls nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG zu begründen. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis erst dann, wenn es durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann. Kommt ein Fahrzeug im Gegenverkehr auf die andere Fahrspur, ist regelmäßig davon auszugehen, dass einem Idealfahrer ein Ausweich- und Bremsmanöver grundsätzlich noch möglich ist, wenn nichts Gegenteiliges vorgetragen wird. 2. Beim Überschreiten der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn muss sich der Fahrer eine erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeuges zurechnen lassen. Eine erhöhte Betriebsgefahr ist auch dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeug überstehende Teile aufweist und im Verhältnis zum Fahrzeug des anderen Unfallbeteiligten ein höheres Gewicht aufweist.