LG Köln - Urteil vom 12.02.1986
19 S 212/85
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 396
r+s 1989, 396
r+s 1989, 396

Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall

LG Köln, Urteil vom 12.02.1986 - Aktenzeichen 19 S 212/85

DRsp Nr. 1994/14956

Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall

1. Bei einem Kettenauffahrunfall hat der Halter eines Fahrzeugs, das einerseits selbst auf den Vorderwagen aufgefahren ist und auf das andererseits ein weiteres Fahrzeug auffuhr, grundsätzlich seinen Schaden am Vorderwagen selbst zu tragen und hinsichtlich des Heckschadens einen Anspruch gegen den Auffahrenden. Diesen Anspruch hat er sich jedoch wegen der Verkürzung des Sicherheitsabstandes infolge des eigenen Auffahrens um 25 % kürzen zu lassen.2. Können die Schäden am Vorderwagen und am Heck auseinandergerechnet werden, so ist es nicht zulässig diese zu summieren und dann nach Maßgabe der jeweiligen Verursachungsanteile zu quotieren.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
r+s 1989, 396
r+s 1989, 396
r+s 1989, 396