OLG München - Endurteil vom 24.06.2020
10 U 5445/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 366/18

Haftungsverteilung bei Kollision des überholenden mit dem überholten Fahrzeug während eines Überholvorgangs

OLG München, Endurteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 10 U 5445/19

DRsp Nr. 2020/10271

Haftungsverteilung bei Kollision des überholenden mit dem überholten Fahrzeug während eines Überholvorgangs

Kommt es zur Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge eines Überholvorgangs und lässt sich nicht klären, ob dies darauf zurückzuführen ist, dass das überholende Fahrzeug zu früh nach rechts eingeschert ist oder das überholte Fahrzeug ohne Beachtung des überholenden Fahrzeugs nach links gezogen ist, so ist wegen des ungeklärten Unfallhergangs eine hälftige Schadensteilung angezeigt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 24.09.2019 wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.08.2019 in Richtung der Beklagten A. Versicherung AG abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, samtverbindlich mit dem vormaligen Beklagten zu 1) an den Kläger 4400,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.01.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.03.2018 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Verfahren gegen den vormaligen Beklagten zu 1), Aktenzeichen 10 U 1018/20 vorbehalten.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. III. IV.