A. Dem Senat ist eine Sachentscheidung eröffnet, da nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin, G, deren Ehemann, W, den Rechtsstreit gemäß §§ 239 1, 250 ZPO aufgenommen hat, woraufhin der Kläger mit Zustimmung der Beklagten den Rechtsstreit am 25.09.1995 in der mündlichen Verhandlung übernommen hat (§ 265 ZPO).
B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
I. Die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, dem Kläger 1/4 der aus dem Unfall vom 13.01.1994 resultierenden Schäden am Pkw der verstorbenen Mutter des Klägers zu ersetzen.
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