BGH - Urteil vom 01.03.1966
VI ZR 207/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Haftungsverteilung bei Kollision eines alkoholisierten Mopedfahrers mit einem Motorrad des Gegenverkehrs

BGH, Urteil vom 01.03.1966 - Aktenzeichen VI ZR 207/64

DRsp Nr. 2008/15071

Haftungsverteilung bei Kollision eines alkoholisierten Mopedfahrers mit einem Motorrad des Gegenverkehrs

»Zur Reichweite des ersten Anscheins für die Unfallursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eines Mopedfahrers, wenn dieser mit einem entgegenkommenden Motorrad zusammenstößt und der Hergang des Unfalls nicht aufklärbar ist.«Kommt es zur Kollision eines erheblich alkoholisierten (2,28 %o) Mopedfahrers mit einem entgegenkommenden Motorrad und lässt sich der Unfallhergang nicht mehr aufklären, so spricht ein beweis des ersten Anscheins für die Unfallursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Mopedfahrers. Dieser trägt daher die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Am 14. Oktober 1961 gegen 20.10 Uhr kam es bei Dunkelheit in W. auf der H.-Straße etwa 40 m nördlich der Einmündung der K.-Straße zu einem Zusammenstoß zwischen dem in südlicher Richtung fahrenden Mopedfahrer H., der bei der Klägerin sozialversichert war, und einem aus entgegengesetzter Richtung kommenden Motorrad, das der Sohn der Beklagten fuhr und auf dessen Sozius ein Freund saß.

Die 8,20 m breite Straße war unbeleuchtet und wenig befahren. Die Fahrbahn des Höhne wies Schlaglöcher und Unebenheiten auf.