OLG München - Endurteil vom 22.07.2020
10 U 4010/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1233
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 12838/18

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die bevorrechtigte Straße auffahrenden wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeug auf der Vorfahrtstraße

OLG München, Endurteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 10 U 4010/19

DRsp Nr. 2020/11556

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die bevorrechtigte Straße auffahrenden wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeug auf der Vorfahrtstraße

1. Kommt es zu einer Kollision eines nach dem Einfahren aus einer untergeordneten Straße auf einer bevorrechtigten Straße geführten Fahrzeugs mit einem auf der Vorfahrtstraße fahrenden, den Fahrstreifen nach rechts wechselnden Fahrzeug, so spricht kein Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtverletzung des einbiegenden Fahrzeugs. Denn ein Wartepflichtiger, der auf den rechten Fahrstreifen einer Vorfahrtstraße einbiegt, verletzt die Vorfahrt eines auf dem linken Fahrstreifen herankommenden Berechtigten nicht ohne Weiteres und stets. 2. Lässt sich der Unfallhergang nicht weiter aufklären, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 24.07.2019 wird das Endurteil des LG München I vom) in Nr. 1. bis 5. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 334,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.04.2018 aus 87,50 € zu bezahlen.

2. 3. 4. II. III. IV.