Auf die Berufung der Beklagten vom 24.07.2019 wird das Endurteil des LG München I vom) in Nr. 1. bis 5. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 334,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.04.2018 aus 87,50 € zu bezahlen.
2. 3. 4. II. III. IV.
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