OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.03.2020
1 U 101/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1 S. 1; StVO § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 920
r+s 2020, 352
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 69/18

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einem Supermarkt-Parkplatz in eine Parktasche einfahrenden Pkw mit der sich öffnenden Tür eines daneben befindlichen Pkw

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 1 U 101/19

DRsp Nr. 2020/6873

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einem Supermarkt-Parkplatz in eine Parktasche einfahrenden Pkw mit der sich öffnenden Tür eines daneben befindlichen Pkw

Auch § 14 Abs. 1 S. 1 StVO ist auf Parkplätzen und in Parkhäusern nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO anwendbar.

Kommt es auf einem abgetrennten Teil eines Supermarkt-Parkplatzes zu einer Kollision eines in eine Parktasche einfahrenden Fahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines daneben abgestellten Fahrzeugs, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des abgestellten Pkw jedenfalls dann angezeigt, wenn bereits eine Person ausgestiegen und daher damit zu rechnen war, dass weitere Personen das stehende Fahrzeug verlassen würden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.06.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 69/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1 S. 1; StVO § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Unfallereignis, das sich am 03.05.2017 auf dem Kundenparkplatz der Fa. M. in K.-U. ereignete.