Tenor: Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.11.2006 - 264 C 133/06 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO.
Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht eine über die in seiner Entscheidung angenommene Haftungsquote der Beklagten von 40 % hinausgehende Haftung verneint.
Im Rahmen der gemäß § Abs. und vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist zunächst ein erheblicher Verstoß des Klägers gegen die an ihn gestellten — erhöhten — Sorgfaltspflichten festzustellen.
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