OLG München - Endurteil vom 09.03.2018
10 U 3204/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 3; StVO § 6 S. 3; StVO § 5 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 122/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines einer Fußgängergruppe ausweichenden Pkw mit einem überholenden Fahrzeug

OLG München, Endurteil vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 10 U 3204/17

DRsp Nr. 2018/4516

Haftungsverteilung bei Kollision eines einer Fußgängergruppe ausweichenden Pkw mit einem überholenden Fahrzeug

Kommt es im Zuge eines Überholvorgangs zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge, so haftet das überholende Fahrzeug mangels Einhaltung des erforderlichen Seitenabstandes auch dann in vollem Umfang, wenn das überholte Fahrzeug einer neben der Fahrbahn gehenden Fußgängergruppe nach links ausgewichen ist, ohne dabei aber seine Fahrspur zu verlassen. Denn in diesem Fall stellt sich das Unfallgeschehen für das überholte Fahrzeug als unabwendbares Ereignis i.S. von § 17 Abs. 3 StVG dar.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 19.09.2017 wird das Endurteil des LG Passau vom 22.08.2017 (Az. 1 O 122/16) abgeändert und wie folgt neugefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 9.929,63 € nebst Zinsen hieraus seit 08.12.2015 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 394,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2015 zu zahlen.

2. 3. 4. II. III. IV. V.