OLG Köln - Urteil vom 07.11.2019
15 U 113/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 12 Abs. 4 S. 2; StVO § 14;
Fundstellen:
NZV 2020, 477
r+s 2020, 534
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 208/18

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der von einem Fahrgast eines am linken Fahrbahnrand haltenden Taxis geöffneten rechten Tür

OLG Köln, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 15 U 113/19

DRsp Nr. 2020/8567

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der von einem Fahrgast eines am linken Fahrbahnrand haltenden Taxis geöffneten rechten Tür

Der Kfz-Haftpflichtversicherer eines Taxis kann einen Fahrgast in vollem Umfang gem. § 86 VVG in Regress nehmen, wenn dieser einen Verkehrsunfall dadurch verursacht hat, dass er die rechte hintere Tür des am linken Fahrbahnrand haltenden Taxis geöffnet hat. Dabei stellt das Halten am linken Fahrbahnrand keinen Anknüpfungspunkt für ein Mitverschulden des Taxifahrers dar, das bei der Abwägung der jeweiligen Verschuldensbeiträge nach § 254 BGB berücksichtigt werden könnte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 26.4.2019 (4 O 208/18) verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus weitere 5.064,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 12 Abs. 4 S. 2; StVO § 14;

Gründe

I.