OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.11.2023
17 U 121/23
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 153/20

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des Rettungsdienstes mit einem anderen Fahrzeug auf einer Kreuzung bei Rotlicht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.11.2023 - Aktenzeichen 17 U 121/23

DRsp Nr. 2023/17017

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des Rettungsdienstes mit einem anderen Fahrzeug auf einer Kreuzung bei Rotlicht

1. Auch wenn ein Fahrzeug des Rettungsdienstes nach § 35 Abs. 5a StVO bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit ist, kann eine Sorgfaltsverletzung darin liegen, dass dessen Fahrer bei der Wahrnehmung der Sonderrechte sorgfaltswidrig gehandelt hat. Nach § 35 Abs. 8 StVO kommt den Erfordernissen der Verkehrssicherheit stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeuges am raschen Vorwärtskommen zu. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von Verkehrsregeln abweicht, umso höhere Anforderungen sind an seine Sorgfalt zu stellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2016 - 1 U 248/13; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.06.1998 - 1 U 42/97).2. Er darf die Kreuzung nur dann bei Rot überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2012 - 24 U 45/1).