Haftungsverteilung bei Kollision eines Fußgängers mit einem von hinten heranfahrenden Lieferwagen auf einer für Fußgänger und Zulieferfahrzeuge freigegebenen Zuwegung
OLG Köln, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 2 U 61/99
DRsp Nr. 2004/1459
Haftungsverteilung bei Kollision eines Fußgängers mit einem von hinten heranfahrenden Lieferwagen auf einer für Fußgänger und Zulieferfahrzeuge freigegebenen Zuwegung
1. Ein Fußgänger kann auf einer für Fußgänger und Zulieferfahrzeuge gleichermaßen freigegebenen Zuwegung darauf vertrauen, dass Fahrzeuge ihn beachten und nicht mutwillig schädigen. 2. Ihn trifft kein Mitverschulden, wenn er, obwohl er das Motorengeräusch wahrgenommen hat, einem von hinten herannahenden Lieferwagen nicht ausweicht und von diesem angefahren wird.3. § 25 Abs. 1 S. 3 StVO findet für den Fußgänger keine Anwendung.