Der Kläger fuhr am 28. Juni 1963 gegen 20.00 Uhr mit seinem Mercedes Pkw 190 D auf der Straße N. in K. in Richtung B.-Straße.
Als er mit seinem Fahrzeug von der mittleren Fahrspur auf die linke Fahrbahn ausscherte, wurde der Wagen von dem Pkw Citroen des Beklagten, der von hinten herankam, erfasst. Hierdurch wurde der Wagen des Klägers über den Grünstreifen zur Gegenfahrbahn hin geschleudert.
Der Haftpflichtversicherer des Klägers hat den Schaden, der dem Beklagten durch den Unfall entstanden ist, ersetzt.
Mit der Klage hat der Kläger Ersatz seines Schadens von dem Beklagten verlangt. Er hat vorgetragen:
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