Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrzeugs mit auf dem Gehweg entgegenkommenden radfahrenden Kindern
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.1986 - Aktenzeichen 6 U 112/85
DRsp Nr. 1994/13461
Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrzeugs mit auf dem Gehweg entgegenkommenden radfahrenden Kindern
Erkennt ein Kraftfahrer, dass ihm radfahrende Kinder auf dem Gehweg rechts neben der Fahrbahn entgegenkommen, so hat er jedenfalls dann, wenn erkennbar ist, dass die Kinder an einer auf dem Gehweg wartenden Person vorbei fahren müssen, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und Bremsbereitschaft einzunehmen. Unterlässt er dies und kommt es zu einer Kollision, so trägt er die alleinige Haftung.