Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Mofafahrers mit einem überholenden Motorrad
OLG Hamm, vom 28.11.1984 - Aktenzeichen 13 U 251/83
DRsp Nr. 1994/10757
Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Mofafahrers mit einem überholenden Motorrad
Hat ein nach links abbiegender Mofafahrer seine Abbiegeabsicht nicht deutlich angezeigt und vor dem Einbiegen die Pflicht zur zweiten Rückschau verletzt, so dass es zu einer Kollision mit einem mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit überholenden Motorradfahrer kommt, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen.