OLG Brandenburg - Urteil vom 23.10.2008
12 U 45/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 14 O 246/07 - 28.01.2008,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug; Höhe des Schmerzensgeldes bei Rissverletzung in Skrotum und Testis links mit Arbeitsunfähigkeit für 38 Tage und fünf Tage stationärer Behandlung

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 12 U 45/08

DRsp Nr. 2008/23672

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug; Höhe des Schmerzensgeldes bei Rissverletzung in Skrotum und Testis links mit Arbeitsunfähigkeit für 38 Tage und fünf Tage stationärer Behandlung

1. a) Jede Partei hat bei einem Verkehrsunfall die Umstände des Einzefalls zu Beweisen, die der anderen zum Verschulden gereicht und aus welchen sie die für sich postivien Rechtsfolgen herleitet. Dabei reicht es nicht aus, wenn lediglich die Möglichkeit eines Geschehensablaufs vorgetragen, nicht aber nachgewiesen wird. b) Bei der Kollision eines Linksabbiegers mit einem Entgegenkommenden in dessen Fahrbahn spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Linksabbiegers. Daher haftet der Linksabbieger in der Regel voll. 2. 1350 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Rissverletzung in Skrotum und Testis links mit einer MdE von 100 % für 38 Tage erlitt. 5 Rage stationäre Behandlung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 1;

Entscheidungsgründe: