KG - Urteil vom 13.10.2008
12 U 61/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3 S. 1; StVO § 37; BGB § 254 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 720/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs; Ansprüche des Mitfahres gegenüber dem Unfallgegner

KG, Urteil vom 13.10.2008 - Aktenzeichen 12 U 61/07

DRsp Nr. 2011/10589

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs; Ansprüche des Mitfahres gegenüber dem Unfallgegner

1. Der Entgegenkommende verliert sein Vorrecht gegenüber einem Linksabbieger nicht dadurch, dass er mit einer überhöhten Geschwindigkeit (hier: mindestens 70 km/h innerorts) in die Kreuzung einfährt. 2. Das Vorrecht des Entgegenkommenden wird durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung relativiert, so dass bei der Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge in einem solchen Fall eine Schadensteilung 50:50 angemessen sein kann. 3. Ein Mitfahrer braucht sich ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) grundsätzlich nicht anspruchsmindernd anrechnen zu lassen, weil es dafür keine Zurechnungsnorm gibt.

Auf die Berufung der Kläger, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 19. Februar 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 0 720/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Grundurteil

1. Die auf Zahlung von 23.620,90 € nebst Zinsen sowie auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichtete Klage des Klägers zu 1. ist dem Grunde nach zu 50% gerechtfertigt. Die weitergehende Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen.