OLG Stuttgart - Urteil vom 30.01.1976
2 U 144/75
Normen:
StVO § 5 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1977, 88

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.1976 - Aktenzeichen 2 U 144/75

DRsp Nr. 1994/13577

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

1. Ein Linksabbieger darf nach Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers von nachfolgenden Fahrzeugen, die das Zeichen gefahrlos beachten können, auf der angezeigten Seite nicht mehr überholt werden. Hat der Vorausfahrende seine Absicht, nach links abzubiegen, rechtzeitig und deutlich kenntlich gemacht, so muss der Überholungswillige sein Vorhaben zurückstellen.2. Kommt es zu einer Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem Linksabbieger und lässt sich nicht klären, ob der Linksabbieger rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Normenkette:

StVO § 5 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1977, 88