Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Mai 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.018,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11. Februar 2006 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach mit einer Quote von 2/3 verpflichtet sind, dem Kläger die auf die Reparaturkosten anfallende Mehrwertsteuer sowie im Falle der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges deren Kosten für die Dauer der Reparatur, anderenfalls eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur zu zahlen.
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