Die Berufung der Beklagten vom 03.05.2012 gegen das Endurteil des LG München I vom 16.04.2012 (Az.
Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf vollen Schadenersatz bejaht.
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