OLG Koblenz - Urteil vom 22.11.1976
12 U 632/75
Normen:
StVO § 9 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VRS 53, 323
VersR 1978, 676

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug; Beweiswürdigung bei Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens

OLG Koblenz, Urteil vom 22.11.1976 - Aktenzeichen 12 U 632/75

DRsp Nr. 1994/11950

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug; Beweiswürdigung bei Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens

1. Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug, so trägt der Linksabbieger 2/3 der Haftung, wenn er seine Abbiegeabsicht zu spät angezeigt hat und das überholende Fahrzeug kein Verschulden trifft, weil keine unklare Verkehrslage gegeben war und dem Überholvorgang nicht entgegen stand.2. Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ist hinsichtlich nicht exakt bewiesener Umstände sorgfältig darauf zu prüfen, inwieweit der Sachverständige von Erfahrungs- oder Mittelwerten ausgeht.

Normenkette:

StVO § 9 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VRS 53, 323
VersR 1978, 676