Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad
BGH, Urteil vom 13.04.1956 - Aktenzeichen VI ZR 347/54
DRsp Nr. 1993/2956
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad
»1. Der verletzte Kraftfahrzeughalter muss die eigene mitursächliche Betriebsgefahr, wenn er für sie einzustehen hat, auch seinem Schmerzensgeldanspruch entgegenhalten lassen.«2. Fährt ein PKW vom rechten Fahrbahnrand an, um nach links abzubiegen und kommt es im Zuge des Abbiegevorgangs zu einer Kollision mit einem von hinten heranfahrenden Motorrad-Fahrer, so trifft den Motorradfahrer zwar kein Mitverschulden, wenn er die Abbiegeabsicht des PKW nicht rechtzeitig erkennen konnte. Da bei einer Eigengeschwindigkeit von 30 km/h die Kollision für ihn kein unabwendbares Ereignis war, muss er sich die Betriebsgefahr seines Kraftrades mit 1/3 anrechnen lassen.