BGH - Urteil vom 29.03.1966
VI ZR 236/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Lkw mit einem vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeug auf der Autobahn

BGH, Urteil vom 29.03.1966 - Aktenzeichen VI ZR 236/64

DRsp Nr. 2008/15082

Haftungsverteilung bei Kollision eines Lkw mit einem vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeug auf der Autobahn

Kommt es auf der Autobahn bei dichtem Verkehr zu einem Auffahrunfall, weil ein Lkw nicht mehr rechtzeitig vor einem vom rechten Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeug ausweichen kann, weil trotz Überholverbot ein weiteres Fahrzeug links überholt, so haben der Lkw und das vom Fahrbahnrand anfahrende Fahrzeug den Schaden je zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Am Gründonnerstag, dem 26. März 1959, gegen 19.20 Uhr kam es auf der Bundesautobahn bei H. in der Nähe des Kilometersteins 517,5 zu einem Verkehrsunfall. Es war dunkel. Der Kläger fuhr mit seinem mit 28 t Steinen beladenen Lastzug mit etwa 50 km/h südwärts in Richtung K. Wegen einer 600 m südlich der Unfallstelle befindlichen Baustelle bestand Überholverbot, beginnend 178 m vor der Unfallstelle. Es herrschte starker Osterverkehr, der sich in Kolonnen fortbewegte.