OLG Köln - Urteil vom 22.08.2008
1 U 59/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;; StVO § 10 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 24/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit weit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorradfahrers mit einem auf der Fahrbahn in drei Zügen wendenden PKW

OLG Köln, Urteil vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 1 U 59/07

DRsp Nr. 2009/8257

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit weit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorradfahrers mit einem auf der Fahrbahn in drei Zügen wendenden PKW

1. Kommt es zu einer Kollision eines auf der Fahrbahn wendenden PKW mit einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit um nahezu das Doppelte überschreitenden Motorradfahrer, so ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Motorradfahrers angemessen. Zwar spricht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Wendenden mit der Folge, dass ihn im Allgemeinen die Alleinhaftung trifft. Dieser Anscheinsbeweis wird jedoch durch die ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des kollidierenden Fahrzeugs entkräftet. 2. Der Schädiger schuldet die Erstattung eines der Lebensstellung des Verstorbenen angemessenen Beisetzungsaufwandes. 3. Hat der Verstorbene seine Verletzungen bis zu dem knapp drei Stunden nach dem Unfallereignis erfolgten Eintritt des Todes nicht wahrgenommen, sondern ist er sofort bewusstlos geworden, so besteht mangels abgrenzbarer immaterieller Beeinträchtigung kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.07.2007 - 5 O 24/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: