Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem eine enge Kurve schneidenden PKW
BGH, Urteil vom 09.06.1959 - Aktenzeichen VI ZR 137/58
DRsp Nr. 1994/6462
Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem eine enge Kurve schneidenden PKW
1. Unabwendbarkeit bedeutet nicht die absolute Unvermeidbarkeit des schadenstiftenden Ereignisses.2. Es ist nicht rückschauend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten möglicherweise vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu fragen, ob der Kraftfahrer die äußerste, nach den Umständen zumutbare Verkehrssorgfalt beobachtet hat.3. Volle Haftung eines PKW-Fahrers, der in einer engen Rechtskurve von seiner Fahrbahn abkommt und in die Fahrbahn eines entgegenkommenden Motorrades hinein fährt, so dass dieses trotz streifender Berührung der rechten Straßenbegrenzung mit dem PKW kollidiert.