Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Fußgänger bei Dunkelheit
LG Tübingen, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 1 S 101/96
DRsp Nr. 1998/18227
Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Fußgänger bei Dunkelheit
1. Fährt ein Motorradfahrer nachts einen Fußgänger an, der dunkel gekleidet entgegen § 25 Abs. 1StVO auf der falschen Fahrbahnseite läuft, so spricht für sein Verschulden kein Beweis des ersten Anscheins, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Fußgänger so spät auf die Fahrbahn getreten ist, dass der Motorradfahrer bei angepasster Geschwindigkeit den Zusammenstoß nicht hätte vermeiden können.2. Ist damit lediglich die Betriebsgefahr des Motorrads in Ansatz zu bringen, so trifft den Fußgänger eine Mithaftungsquote von 80%.