OLG München - Beschluss vom 26.05.2023
24 U 587/23 e
Normen:
ZPO § 304; BBG § 76; VVG § 86; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 3; StVO § 5 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2388/21

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrollers mit einem in einer Kurve einen Pkw überholenden MotorradEinhaltung des Rechtsfahrgebots durch den Motorroller

OLG München, Beschluss vom 26.05.2023 - Aktenzeichen 24 U 587/23 e

DRsp Nr. 2023/9382

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrollers mit einem in einer Kurve einen Pkw überholenden Motorrad Einhaltung des Rechtsfahrgebots durch den Motorroller

1. Ein etwaiger Übergang eines Teils der Schadensersatzforderung auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte schließt den Erlass eines Grundurteils nicht aus, wenn der möglicherweise übergegangene Teil jedenfalls kleiner als der Schadensersatzanspruch ist. (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 - III ZR 169/66 -, VersR 1967, 1002).2. Ein Zweiradfahrer verstößt nicht gegen das Rechtsfahrgebot, wenn er bei einer Fahrbahnbreite von 6,8 m mit seiner linken Körperseite einen Abstand von mindestens 0,5 m zur Fahrbahnmitte einhält (hier 0,7 m).3. Die Betriebsgefahr eines Motorroller tritt gegenüber dem Verursachungsbeitrag eines Motorradfahrers, der in einer unübersichtlichen Kurve einen PKW überholt, zurück.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18.01.2023, Az. 12 O 2388/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Normenkette:

ZPO § 304; BBG § 76; VVG § 86; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 3; StVO § 5 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3.