OLG Brandenburg - Urteil vom 15.04.2021
12 U 44/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 05.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 286/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in einen Feldweg einbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Motorrad

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 12 U 44/19

DRsp Nr. 2021/7852

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in einen Feldweg einbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Motorrad

1. Kommt es bei Durchführung eines Wende- bzw. Linksabbiegemanövers zu einem Unfall mit dem nachfolgenden Verkehr, so spricht grundsätzlich bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung seitens des Wendenden/Linksabbiegers durch das Außerachtlassen der in § 9 Abs. 1 StVO normierten Pflichten. Das gilt umso mehr, wenn feststeht, dass der Wendende/Linksabbieger eine ordnungsgemäße Rückschau nicht vorgenommen hat. 2. Dieser Ursachenzusammenhang wird durch ein fehlerhaftes Ausweichmanöver des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers nicht unterbrochen. 3. Allein die Verringerung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs führt nicht zu einer unklaren Verkehrslage beim Überholen i.S. von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. 4. Ist ein Verschulden des nachfolgenden Fahrzeugs nicht nachgewiesen, so trifft das wendende/links abbiegende Fahrzeug die alleinige Haftung.

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 05.03.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 286/15, aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.