OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.1976
12 U 177/75
Normen:
BGB § 829 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1977, 160

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Straße überquerenden Kind

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.1976 - Aktenzeichen 12 U 177/75

DRsp Nr. 1994/9452

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Straße überquerenden Kind

Im Anwendungsbereich des StVG sind Kinder vor den Betriebsgefahren des motorisierten Straßenverkehrs, den sie in besonderem Maße ausgesetzt sind, grundsätzlich auch dann voll geschützt, wenn der Kraftfahrer schuldlos an dem Unfall ist und die Kinder durch eigenes Verhalten zu der Entstehung des Schadens mit beigetragen haben, ihnen aber die Schuldfähigkeit fehlt, so dass ihr Beitrag ihnen nicht angelastet werden kann.

Normenkette:

BGB § 829 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise:

So auch OLG Saarbrücken v. 25.04.1968, VRS 36, 218; OLG Hamm v. 17.09.1970, VRS 40, 120.

Fundstellen
VersR 1977, 160