OLG München - Urteil vom 07.10.1986
5 U 1608/86
Normen:
StVO § 35 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VRS 72, 170
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4652/84

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fahrzeug eines geschlossenen Verbandes

OLG München, Urteil vom 07.10.1986 - Aktenzeichen 5 U 1608/86

DRsp Nr. 1998/15495

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fahrzeug eines geschlossenen Verbandes

»1. Das Sonderrecht eines geschlossenen Panzerverbands mit Befreiung von den Vorschriften der StVO gemäß § 35 StVO entbindet die Führer der einzelnen Kolonnenfahrzeuge nicht von der Sorgfaltspflicht des § 35 Abs. 8 StVO, wenn die Kolonne unter Inanspruchnahme des Vorrangs eine - nicht abgesicherte - Kreuzung mit einer an sich bevorrechtigten Straße überquert.«2. Hälftige Schadensteilung bei Kollision mit einem an sich bevorrechtigten PKW und einem Abstand zwischen den Fahrzeugen des geschlossenen Verbandes von 75 Meter.

Normenkette:

StVO § 35 ; StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand:

I.