Am 19. November 1963 gegen 19.00 Uhr befand sich der Kläger als Fußgänger auf der linken Fahrbahnhälfte der Bundesstraße ... zwischen B. und S.; es herrschte stürmisches und regnerisches Wetter. Als sich der Kläger dem Kilometerstein ... näherte, kam ihm aus Richtung S. der Beklagte mit seinem "Opel" - Personenkraftwagen entgegen; wegen Gegenverkehrs war das Abblendlicht eingeschaltet. Der Kläger wurde von dem Kraftwagen des Beklagten erfasst, zu Boden geschleudert und schwer verletzt; bei ihm wurde für den Unfallzeitpunkt ein Blutalkoholgehalt von 1,37 Promille festgestellt. An dem Fahrzeug des Beklagten entstand geringfügiger Schaden.
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