BGH - Urteil vom 23.05.1967
VI ZR 211/65
Normen:
BGB § 254 § 823 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VRS 33, 166
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger

BGH, Urteil vom 23.05.1967 - Aktenzeichen VI ZR 211/65

DRsp Nr. 1994/5991

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger

Der Kraftfahrer muss bei Blendung mit Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen, bis er mit Beendigung der Blendwirkung wieder Überblick über die Fahrbahn gewinnt; andernfalls handelt er fahrlässig. Erkennt er wegen der Blendung einen ohne Rücksicht auf herannahenden Verkehr auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger nicht, und kommt es zu einem Zusammenstoß, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Am 1. November 1960 gegen 20.00 Uhr ging der Kläger bei Dunkelheit in D. von seinem Haus G.-Straße 198 zu dem auf derselben Straßenseite liegenden etwa 100 m in Richtung H. entfernten Haus Nr. 210. Zu diesem von der Straße etwas zurückliegenden Haus gelangte man durch ein Törchen, an das sich beiderseits eine Hecke anschloss, die das Grundstück zur Straße hin abgrenzte. Das Törchen war vom Rande der etwa 6,50 m breiten, damals durch Nieselregen nassen Fahrbahn etwa 1,80 m entfernt. Vom Törchen aus fiel das Erdreich auf einer Breite von etwa 1 m zur Fahrbahn hin ab. Durch den Regen hatten sich am Fahrbahnrand und auf dem unbefestigten Randstreifen Pfützen gebildet.